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Allgemeine Miet- und Servicebedingungen für Wohnräume

1 Übergabe

 

Der Vermieter übergibt dem Mieter das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen und sauberen Zustand. Soweit die hierfür allenfalls erforderlichen Instantstellungsarbeiten aus zeitlichen Gründen nicht vor Mietantritt ausgeführt werden können, hat sie der Mieter nachfällig zu dulden. Ein Anspruch auf Neuwertigkeit des Mietobjektes besteht nicht.

 

Die Übergabe findet, sofern nichts anderes vereinbart wurde, am Tag des Beginns der Miete ab 12.00 Uhr statt. Für die Übergabe des Objektes werden die für den Zugang des Mietobjektes nötigen Schlüssel an einem vorher definierten Standort eines Drittanbieters oder des Vermieters zur Abholung durch den Mieter hinterlegt. Die hinterlegten Schlüssel müssen persönlich durch den Mieter innerhalb von fünf Tagen nach dem vereinbarten Übergabetermin, während der Öffnungszeiten des Drittanbieters bzw. der Filiale des Mieters und einem amtlichen und durch den Drittanbieter akzeptierten Identitätsnachweis, abgeholt werden. Fällt die frühestmögliche Übergabe auf einen Samstag, Sonntag, einem gesetzlichen Ruhe- oder Feiertag (gilt auch für regionale Feiertage) oder die Zeit zwischen Weihnachten & Neujahr, verschiebt sich die Übergabe auf den ersten darauffolgenden lokalen Werktag, sofern nicht anders informiert wurde. Liegen der Abschlusstermin des Mietvertrags und der frühestmögliche Übergabetermin nicht mindestens zwei Arbeitstage auseinander, verschiebt sich die Übergabe auf den zweiten darauffolgenden Werktag. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Mietzinsreduktion, wenn die Übergabe aus den vorerwähnten Gründen nicht am vertraglich vereinbarten Mietbeginn stattfinden kann. Werden die Schlüssel nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem vereinbarten Einzugstermin am vereinbarten Ort durch den Mieter abgeholt, kann der Vermieter dem Mieter eine Umtriebsgebühr von CHF 50.- verrechnen. Weiter muss der Mieter eine allfällige Verzögerung des den Rück- und Wiederversands der Schlüssel an den definierten Standort zur Abholung dulden.

 

Der Vermieter erstellt eine Inventar- und Bestandsliste, welche durch den Mieter zu akzeptieren ist. Unrichtige Einträge sowie nachträgliche festgestellte Mängel hat der Mieter, innert 7 (sieben) Tagen ab Übergabe, dem Mieter schriftlich mit Einschreibebrief oder über das passwortgeschützte Online-Cockpit des Vermieters (www.roomestate.com oder ähnlich) anzuzeigen. Als Übergabezeitpunkt gilt die Annahme der Schlüssel durch den Mieter. Mündliche oder andere nicht im Cockpit eingetragene Mitteilungen (bspw. Durch Nachrichtendienste oder per E-Mail) werden nicht akzeptiert. Soweit keine Mängel protokolliert oder angezeigt werden, gilt die Vermutung, das Mietobjekt sei mängelfrei übernommen worden.

 

Der Mieter übernimmt die Kosten für die Anfertigung einheitlicher Namensschilder an Hausglocke, Briefkasten, Lift, Wohnungstüre usw. Es ist dem Mieter untersagt andere als die einheitlichen Namensschilder, insbesondere in Schriftart, Grösse und Farbe, anzubringen.

 

2 Schlüssel

Das Schlüsselverzeichnis ist in der Inventar- und Bestandsliste aufgeführt und wird vom Vermieter vor dem Schlüsselversand erstellt und dem Mieter mitgeteilt. Fehlende oder fälschlicherweise erhaltene Schlüssel sind dem Vermieter sowie dem Servicepersonal des Drittanbieters unverzüglich anzuzeigen und auf Wunsch des Vermieters zu retournieren.

 

Zusätzliche Schlüssel dürfen nur mit vorgängig einzuholender, schriftlicher Erlaubnis des Vermieters angefertigt werden und sind diesem beim Auszug ohne Anspruch auf Entschädigung zu überlassen.

 

Im Verlauf der Mietdauer abhandengekommene Schlüssel sind vom Mieter spätestens auf Ende der Mietdauer auf eigene Kosten zu ersetzten. Bei einem Schlüsselverlust ist der Vermieter berechtigt, die betreffenden Schlösser und Schlüssel auf Kosten des Mieters ersetzen oder abändern zu lassen. Bei geschütztem Schliessplan kann auch die Schliessanlage auf Kosten des Mieters ersetzt werden.

 

3 Gebrauch des Mietobjektes

Der Mieter darf das Mietobjekt ausschliesslich zum vertraglich vereinbarten Zweck gebrauchen. Jede Änderung, insbesondere auch die Aufnahme zusätzlicher Personen, bedarf der vorgängig einzuholenden, schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

 

Der Mieter ist verpflichtet, auf die übrigen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen, das Mietobjekt mit Sorgfalt zu gebrauchen und vor Schaden zu bewahren. Er ist ferner verpflichtet, alle getroffenen vertraglichen Abmachungen konsequent einzuhalten. Das Mietobjekt ist regelmässig zu lüften. Während der Heizperiode darf die Heizung in keinem Raum vollständig abgestellt werden. Für Schäden, die auf eine unsorgfältige und/oder vertragswidrige Benutzung zurückzuführen sind, ist der Mieter schadenersatzpflichtig.

 

4 Gebrauch von Möblierung und Dienstleistungen

A. Möblierung

Solange nichts anders vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des Inventars gleichzeitig mit der Übergabe des Mietobjekts. Dies gilt sowohl für die Abgabe wie auch für die Rücknahme. Die private Möblierung wird auf einem Übergabe- bzw. Abnahmeprotokoll erfasst.

Die Logicom Logistics & Communications AG ist und bleibt Eigentümerin des übergebenen Mobiliars. Der Mieter ist verpflichtet das Inventar sachgemäss zu benutzen und regelmässig zu reinigen sowie das Mobiliar sorgfältig zu benutzen. Schäden durch unsachgemässe Nutzung oder übermässige Abnutzung des Mobiliars werden dem Mieter nach der Restwerttabelle berechnet.

 

Mieter haften für Schäden an der allgemeinen Möblierung solidarisch.

Der Mieter hat kein Recht auf Ersatz des Inventars während der Mietdauer. Wenn auf Verlangen des Mieters Inventar durch die Logicom Logistics & Communications AG ersetzt werden soll, werden die Kosten für diese Aufwendungen jenem Mieter belastet, welcher den Austausch in Auftrag gibt.

 

Restwerttabelle Mobiliar

Bezeichnung

Nutzungsdauer in Jahren

Bett

6

Matratze

4

Schreibtisch

6

Lampe

10

Kleiderschrank

6

Lattenrost

6

Schreibtischlampe

4

Stuhl

6

Gestell

6

Kleiderbügel

4

Kücheninventar

4

Sofa

8

Beistelltisch

6

Fernseher

6

TV-Bank

6

B. Internet

Sofern vertraglich vereinbart, ist der Internetzugang über das bereitgestellte W-Lan der Logicom Logistics & Communications AG sichergestellt. Die Berechtigung, sofern nicht anders vereinbart, sich über das bereitgestellte W-Lan der Logicom Logistics & Communications AG ins Internet einzuwählen, beginnt mit der Übergabe des Mietobjekts und erlischt mit der Rückgabe des Mietobjekts.

 

Eine kommerzielle Nutzung der zur Verfügung gestellten Infrastruktur ist untersagt. Ebenso sind offensichtliche Missbräuche bei der Nutzung von Informatikmitteln untersagt. Dazu gehört insbesondere die Nutzung von:

  • gewaltverherrlichender, rassistischer oder nach Schweizer Recht illegalen pornografischen Angeboten
  • unautorisierter Zugriff auf Mails oder Rechner von Drittpersonen
  • knacken von Passwörtern
  • Urheberrechtsverletzungen (z.B. unentgeltlicher Download urheberrechtlich geschützter Werke wie Kinofilme und Musikstücke)
  • Datenschutzverletzungen

 

Sämtliche über Informatikmittel der Logicom Logistics & Communications AG übermittelten Inhalte, Nachrichten und Mitteilungen dürfen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen. Es ist dabei Sache der Benutzer, die übermittelten Inhalte auf ihre gesetzliche Zulässigkeit hin zu überprüfen.

 

Die Weitergabe von Username und Passwörtern ist untersagt.

 

Die Bereitstellung des Internetzugangs erfolgt nach bestem Bemühen der Logicom Logistics & Communications AG. Es kann keine durchgehende Verfügbarkeit garantiert werden. Es können keine Mängel, Ansprüche oder Mietminderungen durch Ausfälle und Unterbrüche der Internetverbindung gegenüber der Logicom Logistics & Communications AG geltend gemacht werden. Die Logicom Logistics & Communications hat die Möglichkeit, ihre vertragliche Pflicht bereits mit dem Abschluss eines entsprechenden Internetabos bei einem Drittanbieter gegenüber dem Mieter zu erfüllen.

 

C. Reinigung / Zugang für Reinigungspersonal

Dem von der Logicom Logistics & Communications AG beauftragten Reinigungsperonal ist der Zutritt zu den zu reinigenden Räumlichkeiten zu gewähren.

 

Solange nichts anderes vereinbart, verfügt das Reinigungspersonal über die erforderlichen Schlüssel und führt die Arbeiten von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 17.00 Uhr aus.

 

Wenn das Reinigungspersonal aufgrund eines mieterseitigen Verschuldens seine Tätigkeit nicht ausführen kann, entsteht daraus weder ein Ersatz-, noch ein Rückerstattungsrecht.

5 Versicherung

Dem Mieter wird empfohlen eine Haftpflichtversicherung mit Einschluss von Mieterschäden für die gesamte Mietdauer abzuschliessen.

 

Diese Versicherung sollte auch das Bruchrisiko bezüglich sämtlicher Spiegel, Scheiben, Vorrichtungen aus Glas/Keramik/Stein, wie Kochflächen, Küchenabdeckungen, Lavabos, Klosetts, Badewannen etc. sowie mieterspezifische spezielle Risiken abdecken.

 

Für die Sicherheit (Einbruch, Diebstahl etc.) des Mietobjektes ist der Mieter verantwortlich. Für eingebrachte Sachen des Mieters sowie für Mieterausbauten lehnt der Vermieter jede Haftung ab. Der Mieter ist für die entsprechende Versicherung selbst verantwortlich.

6 Unterhalt des Mietobjektes

A. Unterhaltspflicht des Vermieters

Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietobjekt angemessen zu unterhalten und Mängel zu beheben.

 

Vorbehalten bleibt die Behebung kleinerer Mängel, die dem Mieter obliegen (siehe unten Abs. B). Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Mängel oder Schäden, die letzterer zu beheben hat, sofort nach der Entdeckung schriftlich zu melden. Unterlässt er dies, haftet er für jeden dadurch entstehenden Schaden.

 

Bei dringenden Reparaturen und Massnahmen (Notfällen) ist der Mieter berechtigt und verpflichtet, die unbedingt notwendigen Vorkehrungen, soweit möglich und zumutbar, selber zu treffen oder treffen zu lassen. Im Unterlassungsfall haftet er für Folgeschäden.

 

Der Mieter ist verpflichtet, die zur Behebung von Schäden oder Mängeln erforderlichen Arbeiten jederzeit zu dulden. Verweigert er trotz im Voraus erfolgter Anzeige den Handwerkern oder Beauftragten den Zugang zum Mietobjekt, kann er für allfällige Mehrkosten und Folgeschäden haftbar gemacht werden. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Kündigung.

B. Unterhaltspflicht des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt regelmässig zu reinigen, insbesondere auch Fenster, Fensterrahmen, Rollläden, Storen und Jalousien sowie Balkone, Terrassen etc. inklusive deren Abläufe.

 

Die Pflege der zum Mietobjekt gehörenden Bepflanzungen auf Gartensitzplätzen, Balkonen und Terrassen ist Sache des Mieters. Er hat insbesondere auch übermässigen Pflanzenwuchs zu verhindern. Bei selbst angebrachten Blumenkisten ist immer ein Untersatz zu verwenden. Auf Balkonen sind sie auf der Innenseite zu befestigen. Für Schäden an Fassaden und Storen, welche auf Bepflanzungen oder ähnliches zurückzuführen sind, haftet der Mieter. Bei Gartensitzplätzen ist das Erweitern des bestehenden Bodenplattenbeleges nicht gestattet. Zusätzliche Bepflanzungen bedürfen der vorgängig einzuholenden schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Auf Terrasse und/oder Balkon dürfen keine zusätzlichen Überdachungen, Bauten und andere Vorrichtungen wie zum Beispiel Verglasungen, Abdeckungen, Abschrankungen und Pergole, Whirlpools, Hundezwinger, Vollièren, Pflanzenträger auf den Dachabschlüssen, Skulpturen, Tröge oder ähnliches angebracht bzw. aufgestellt werden. Die Pflege der Terrasse obliegt der Pflicht des Mieters. Jede Art von Pflanzenwuchs auf dem Terrassenboden ist zu verhindern.

Dem Mieter obliegen sodann die kleinen, für den gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache erforderlichen Ausbesserungen. Diese kleinen Unterhaltsarbeiten sind fachmännisch auszuführen.

 

Zum kleinen Unterhalt gehören, unabhängig vom allfälligen Rechnungsbetrag, insbesondere:

  • das Instandhalten der Installationen, Armaturen und Apparate in der Küche und Bad (Ersetzen von defekten Küchenblechen und Rosten, Kühlschrankeinrichtungen, Spiegel, Zahngläser und Seifenschalen, Schlauch und Brause
  • der Dusche, WC Brillen und Deckel, Ablaufdeckel von Badewanne und Lavabo, Dichtungen bei Wasserhähnen und Kühlschrank, Kochplatten und Brenner bei Gasherden, Waschkörbchen des Geschirrspülers, usw.)
  • das Ersetzen von elektrischen Schaltern, Steckdosen, zur Wohnung gehörenden Lampen und Lampenabdeckungen, Sicherungen, Rollfaden- und Sonnenstorengurten, Schnüren oder Bändern an Zugjalousien, zerbrochenen Fensterscheiben, usw.
  • das Ölen und Instandhalten von Tür- und Schrankscharnieren und –schlössern.
  • Das Entkalken von Wohnungsboilern, Entrussen von Cheminées und Einzelofenanlagen, Entstopfen von Abwasserleitungen bis zur Hauptleitung.
  • Die Vornahme von periodischen Service- und Reinigungsarbeiten bei Apparaten und Einrichtungen, die der regelmässigen Wartung bedürfen, wie Boilern, Durchlauferhitzern, Geschirrspülmaschinen, Waschmaschinen, Tumbler, Abzugsvorrichtungen, usw.

Die kleinen, für den gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache erforderlichen Reparaturen und Unterhaltsarbeiten gehen pro Ereignis im Rahmen folgender Kostengrenzen zu Lasten des Mieters:

  • 2% des Jahres-Nettomietzinses bei einem Jahres-Nettomietzins bis CHF 8'000.
  • 160 Franken bei einem Jahres-Nettomietzins zwischen CHF 8'000 und CHF 16'000.
  • 1% des Jahres-Nettomietzinses bei einem Jahres-Nettomietzins ab CHF 16'000.

7 Erneuerungsarbeiten und bauliche Änderungen durch den Vermieter

Erneuerungen und Änderungen am Mietobjekt bedürfen der vorgängig einzuholenden, schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Dasselbe gilt für das Anbringen von Einrichtungen und Vorrichtungen ausserhalb des Mietobjektes (z.B. Storen, Aushängeschilder, Plakate, Schaukästen) sowie bei der Änderung bestehender Einrichtungen und Vorrichtungen.

Hat der Vermieter einer Änderung schriftlich zugestimmt, so ist der Mieter verpflichtet, bei Mietende auf Verlangen des Vermieters den früheren Zustand auf eigene Kosten fachmännisch wiederherzustellen. Der Mieter ist verpflichtet, alle von ihm veranlassten Veränderungen ordentlich zu unterhalten. Durch die Veränderung entstehende Merkosten, beispielsweise eine Mehrprämie der Gebäudeversicherung, sind vom Mieter zu tragen.

Verzichtet der Vermieter darauf, vom Mieter auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen, so verzichtet der Mieter auf jedwelche Entschädigung, selbst wenn die von ihm vorgenommenen Erneuerungen oder Änderungen einen Mehrwert verkörpern. Vorbehalten bleiben anders lautende schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien.

 

Bei grösseren Änderungen am Mietobjekt kann die Zustimmung des Vermieters davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter vor Beginn der Arbeiten einen vom Vermieter festzulegenden Betrag, maximal in Höhe der erwarteten Gesamtkosten, in geeigneter Weise sicherstellt. (Sperrkonto mit Verfügungsrecht der Parteien kollektiv zu zweien, Bankgarantie, usw.).

 

Der Mieter verpflichtet sich, allfällige bauliche Veränderungen oder Erneuerungen nach allen Regeln der Baukunde ausführen zu lassen und das Entsprechende fachmännisch zu überwachen. Bei der Ausführung entsprechender Arbeiten ist im Übrigen auf die Interessen anderer Mietparteien bestmöglich Rücksicht zu nehmen. Der Mieter haftet für allfällige von anderen Mietparteien oder Dritten gestellten Ansprüche (verhältnissmässige Mietzinsreduktion oder Schadenersatz), soweit solche zu Recht geltend gemacht werden.

 

Handelt es sich bei den Erneuerung- und/oder Änderungsarbeiten um Elektroinstallationen, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter nach Beendigung der Arbeiten unaufgefordert einen entsprechenden Sicherheitsnachweis eines homologierten Elektroinstallateurs zukommen zu lassen. Die hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Wird der Sicherheitsnachweis auch nach Ablauf einer vom Vermieter schriftlich angesetzten Frist nicht erbracht, so ist der Vermieter ohne weitere Benachrichtigung berechtigt, auf Kosten des Mieters einen Fachmann eigener Wahl mit der Überprüfung der Sicherheitsbelange und mit der Erstellung der für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente zu beauftragen. Die hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

8 Private Ansprüche

Die Verwendung von privaten Apparaten mit Wasser- oder Stromanschluss in der Wohnung (Waschmaschine, Tumbler, Geschirrspüler, Kühlschrank, Kühltruhe, usw.), ist nur mit vorgängig einzuholender, schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Dies gilt auch für private Apparate (Tiefkühlschränke, Kühltruhen, usw.), die im Keller bzw. Estrichabteil am allgemeinen Stromzähler angeschlossen werden.

 

Dem Benützer wird hierfür eine Pauschale für die Benutzung des Allgemeinstromes in Rechnung gestellt. Es ist untersagt, ausserhalb der Wohnung, insbesondere auf Balkonen, an der Fassade und auf dem Dach, Parabol- oder Antenneninstallationen anzubringen.

9 Besichtigungs- und Zutrittsrecht des Vermieters

Der Vermieter und dessen Vertreter sind berechtigt, unter 48-stündiger Voranzeige Besichtigungen durchzuführen, die der Wahrung des Eigentumsrechts und zwecks Vornahme der ihnen obliegenden Reparaturen und Renovationen oder aus anderen Gründen notwendig sind. Sie sind ferner berechtigt, für Verkaufs- oder Vermietungsverhandlungen mit Interessenten, die Räumlichkeiten von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 19.00 Uhr und am Samstagvormittag zu besichtigen. Die Besichtigungen sind auf das Notwendigste zu beschränken.

 

Beabsichtigt der Mieter, das Mietobjekt für längere Zeit unbenützt zu lassen, so ist er verpflichtet, eine Person zu bezeichnen, welche die Schlüssel zu Verfügung hält und bevollmächtigt ist, Postsendungen entgegen zu nehmen.

10 Untermiete

Bezüglich Untermiete gilt grundsätzlich Art. 262 OR. Die vorgängig einzuholende Zustimmung des Vermieters ist nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt.

 

Der Mieter hat dem Vermieter vorgängig die beabsichtigten Vertragskonditionen und die Personalien des Untermieters bekannt zu geben. Dem Vermieter ist nach Abschluss des Untermietvertrags eine Kopie zuzustellen. Änderungen der vereinbarten Konditionen des Untermietvertrages während der Vertragsdauer, sind dem Vermieter unverzüglich unaufgefordert mitzuteilen.

11 Haustiere

Kleintiere wie Hamster, Kanarienvögel und Zierfische dürfen in den privaten Zimmern gehalten werden, soweit sich deren Anzahl in den üblichen Grenzen hält. Der Mieter verpflichtet sich, Tiere unter Beachtung der Wohnhygiene artgerecht zu halten. Nagetiere müssen dauernd im Käfig gehalten werden; Herumlaufenlassen im Mietobjekt ist nicht gestattet.

 

Das Halten von grösseren Haustieren (z.B. Katzen, Hasen, Hunden, Papageien,) und Reptilien sowie das Aufstellen von Aquarien mit mehr als 150 Liter Fassung, bedarf der vorgängig einzuholenden, schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

 

Eine solche Bewilligung kann aus wichtigen Gründen nach zweimaliger schriftlicher, eingeschriebenen zugestellter Abmahnungen unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist wiederrufen werden, mit der Konsequenz dass der Mieter verpflichtet ist, die Tierhaltung im Mietobjekt aufzugeben.

 

Für den Fall der Tierhaltung verpflichtet sich der Mieter, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche die durch die entsprechenden Tiere verursachten Schäden deckt. Dies gilt auch für Wasserschäden bei Aquarien. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters den Abschluss der entsprechenden Versicherung und die ununterbrochen erfolgten Prämienzahlungen zu dokumentieren.

12 Verträge mit Mindestdauer/Befristete Verträge

Ist der Mietvertrag auf eine Dauer von mindestens fünf Jahren abgeschlossen oder zumindest einseitig für den Vermieter während mindestens fünf Jahren unkündbar, gilt der Mietzins als indexiert. Der Mietzins kann demnach einmal jährlich, gemäss folgender Formel, an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst werden.

 

(Neuer Index - Alter Index) / Alter Index * 100

 

Mietzinserhöhungen für Mehrleistungen des Vermieters oder nach umfassenden Überholungen können auch während der festen Vertragsdauer geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für die Einführung neuer Nebenkosten sowie für die Anpassung von Nebenkostenpauschalen oder Akontozahlungen.

Anpassungen des Mietzinses oder der Nebenkosten gemäss dem vorstehenden Absatz, sind dem Mieter unter Einhaltung einer 30-tägigen Frist jeweils auf einen Monatsersten in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu eröffnen.

13 Nebenkosten

Kosten, welche dem Mieter direkt von einem Werk oder Amt (inklusive Kabelnetze) in Rechnung gestellt werden, sind durch diesen direkt zu bezahlen.

A. Pauschalbeträge

Werden für Nebenkosten Pauschalen vereinbart, erfolgt keine Abrechnung.

B. Akontobeträge/Abrechnung

Über Nebenkosten, für welche Akontozahlungen vereinbart wurden, wird eine Abrechnung aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen erstellt. Die für die Erstellung der Abrechnung entstehenden Verwaltungskosten werden dabei angerechnet. Zieht der Mieter während der Abrechnungsperiode aus, hat er keinen Anspruch auf Erstellung einer Zwischenabrechnung. Der Vermieter kann aber vorläufig eine Abrechnung auf der Grundlage der Abrechnung für die letzte vorangehende Abrechnungsperiode erstellen.

 

Der Mieter kann Einsicht in die Belege nehmen. Ein entsprechendes Begehren muss dem Vermieter innert 30 Tagen seit Erhalt der Abrechnung gestellt werden. Nachforderungen oder Rückerstattungen sind innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Abrechnung über vertraglich vereinbarte Nebenkosten gilt als genehmigt, sofern der Mieter nicht innert 30 Tagen seit Erhalt dagegen schriftlich Einspruch beim Vermieter erhebt. Verlangt der Mieter innerhalb dieser 30 Tage, Einsicht in die Belege zu nehmen, so beginnt die 30-tätige Frist erst, nachdem er alle sachdienlichen Belege eingesehen hat.

C. Heizung und Warmwasser

Die Abrechnung der Heizungs-und Warmwasserkosten erfolgt nach speziellem Verteilschlüssel. Für durch den Mieter gedrosselte Heizkörper kann keine Reduktion der Heizkosten gewährt werden. Die zusätzlichen Abrechnungskosten bei individuellen Abrechnungen infolge unterjähren Auszugs (Nutzerwechsel), werden vollumfänglich dem ausziehenden Mieter weiterbelastet.

 

Nachstehend ist aufgeführt, wie die Abrechnung vorgenommen wird. Vorbehalten bleiben anderer Tabellen, welche die Wohnortslage berücksichtigen sowie geringfügige, sich durch die EDV-Verarbeitung ergebende Abweichungen. Ebenfalls von dieser Regelung ausgenommen sind Liegenschaften, welche mit individuellen Messgeräten pro Mietobjekt ausgerüstet sind.

 

Anteilsmässige Belastung in %

 

Monat

Heizung ohne Warmwasser

Heizung mit Warmwasser

Januar

17.5

13.6

Februar

14.5

12.1

März

13.5

11.5

April

9.5

9.3

Mai

3.5

5.6

Juni

0.0

3.7

Juli

0.0

3.7

August

0.0

3.6

September

1.0

3.7

Oktober

10.0

9.5

November

13.5

10.7

Dezember

17.0

13.0

Total

100.0

100.0

14 Kündigung

Der Mietvertrag kann unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist und –termine in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gekündigt werden. Die Kündigungsfrist ist eingehalten, wenn die Kündigung spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Gegenpartei eintrifft oder bei der Post abholbereit vorliegt.

 

Ist der Mietvertrag für eine bestimmte Dauer abgeschlossen worden, endet das Mietverhältnis am vereinbarten Tag des Vertragsablaufes ohne Kündigung.

 

Will der Mieter das Mietobjekt vorzeitig zurückgeben (Art. 264 OR), so kann ein im Übrigen als zumutbar solvent zu betrachtender Ersatzmieter ohne Haftungsbefreiung des Mieters insbesondere auch abgelehnt werden, wenn er nach Auffassung des Vermieters nicht der Mieterstruktur der Mietliegenschaft entspricht oder wenn er beabsichtigt, das Mietobjekt mit mehr Personen zu bewohnen als der Mieter. Der Abschluss des Mietvertrages ist ausschliesslich Sache des Vermieters. Steht fest, dass der Mieter keinen Ersatzmieter im Sinne des Gesetzes offerieren kann oder will, hat sich auch der Vermieter im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht um eine vorzeitige Wiedervermietung zu bemühen. Die Kosten für notwendige zusätzliche Umtriebe des Vermieters (z.B. Insertionskosten), hat der Mieter zu tragen.

 

Bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjektes, hat der Mieter dem Vermieter, durch eingeschriebenen Brief und unter mindestens 14-tägiger Voranzeige, den gewünschten Auszugstermin mitzuteilen.

 

15 Rückgabe des Mietobjektes

Das Mietobjekt ist in gutem Zustand, unter Berücksichtigung der aus der vertragsmässigen Benutzung sich ergebenden Abnützung oder Veränderung sowie des Zustandes bei Mietantritt zurückzugeben. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Rückgabe des vollständig geräumten und gründlich gereinigten Mietobjektes mit allen Schlüsseln nach Ortsgebrauch, jedoch spätestens am Tage der Beendigung der Miete um 12.00 Uhr.

 

Die Rückgabe des Mietobjekts erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, durch den Rückversand der Schlüssel. Der Vermieter stellt dem Mieter die dafür zuständigen Utensilien zur Verfügung. Der Mieter ist verpflichtet sämtliche ihm übergebenen Schlüssel sowie sämtliche angefertigte Kopien der Schlüssel bis spätestens am Tage der Beendigung der Miete um 12.00 Uhr einem vom Vermieter bezeichneten Drittanbieter zu übergeben. Bei verspäteter Rückgabe der Schlüssel beim Drittanbieter schuldet der Mieter dem Vermieter eine Konventionalstrafe von CHF 250.- pro angebrochenem Tag. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Pflicht das Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Darüberhinausgehende Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten. Als jeweiligen Anfang eines neuen Tages gilt 12.00 Uhr (mittags).

 

Die vom Mieter vorzunehmenden Instandstellungs- und Reinigungsarbeiten müssen, soweit nicht ausdrücklich mit dem Vermieter anders vereinbart, fachgemäss ausgeführt und bis zum Übergabezeitpunkt beendet sein. Sind diese Arbeiten nicht termingerecht beendet, ist der Vermieter nicht zur Ansetzung einer Nachfrist verpflichtet. Der Vermieter kann die mangelhaft ausgeführten Arbeiten durch einen Spezialisten seiner Wahl und auf Kosten des Mieters ausführen lassen.

 

In jedem Fall müssen bei der Rückgabe des Mietobjekts sämtliche persönlichen und nicht zum Objekt bzw. zur Möblierung gehörenden persönlichen Gegenstände sowohl in den privaten als auch in den gemeinschaftlichen Räumlichkeiten entfernt werden. Nicht entfernte persönliche Gegenstände fallen mit der Schlüsselübergabe in das Eigentum des Vermieters. Der Vermieter kann die Räumung und Entsorgung dieser Gegenstände auf Kosten des Mieters oder die Verwertung veranlassen.

 

Folgende Arbeiten sind bei entsprechendem Vorhandensein der Gegenstände/Geräte im Mietobjekt von einem Fachmann auszuführen.

  • Reinigung bzw. extrahieren von textilen Bodenbelägen
  • Funktionskontrolle von Geschirrspüler, Waschmaschine und Tumbler
  • Reinigung des Cheminèes (durch Kaminfeger)

Sämtliche Quittungen für diese Arbeiten sind bei der Wohnungsübergabe vorzuweisen. Mit Ablauf der Mietzeit verliert der Mieter das Recht auf Aufenthalt im Mietobjekt bzw. das Recht, über das Mietobjekt zu verfügen.

 

Anlässlich der Rückgabe des Mietobjekts erstellt der Vermieter ein Rückgabeprotokoll, in welchem der Zustand des Mietobjekts sowie des Inventars festgehalten wird. Dieses Rückgabeprotokoll wird dem Mieter zur Unterzeichnung und Stellungnahme zugestellt. Nimmt der Mieter nicht innerhalb von einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Protokolls Stellung, so akzeptiert er das Übergabeprotokoll stillschweigend.

 

Wünscht der Mieter an Stelle des vom Vermieter erstellten Rückgabeprotokolls eine persönliche Begutachtung, so ist er berechtigt, auf seine Kosten zur Beweissicherung einen amtlichen Befund aufnehmen zu lasen. Der Vermieter kann seinerseits zur Beweissicherung einen amtlichen Befund aufnehmen lassen. Übersteigen die amtlich festgestellten Mängel sowie ausstehende Forderungen den Betrag von CHF 1'000, trägt der Mieter die Kosten für die Erstellung des Befundes, andernfalls Fallen die Kosten für den amtlichen Befund zu Lasten des Vermieters.

 

Der Vermieter kann eine persönliche Übergabe veranlassen. Anlässlich der Rückgabe des Mietobjektes erstellen Mieter und Vermieter in diesem Fall ein Rückgabeprotokoll, in welchem der Zustand des Mietobjektes festgehalten wird. Ist der Mieter nicht bereit, an einer ordentlichen Rückgabe des Mietobjektes mitzuwirken, so ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters, zur Beweissicherung einen amtlichen Befund aufnehmen zu lassen.

 

Für Übergabetermine, welche aufgrund von mieterseitigem Verschulden nicht stattfinden können, ist eine Umtriebsgebühr von CHF 150.- geschuldet. Ausgenommen davon sind Termine, welche mindestens 24 Stunden vor dem Termin schriftlich verschoben oder abgesagt werden.

16 Zustelladresse

Als Zustelladresse für alle Mieter gilt das Mietobjekt sofern dem Vermieter nicht schriftlich ein anderer Zustellort gemeldet wurde.

17 Auskunftsbevollmächtigung

Der Mieter bevollmächtigt den Vermieter, Auskunft über den Zivilstand oder die registrierte Partnerschaft einzuholen. Die zuständigen Ämter werden hiermit ausdrücklich zur Auskunft ermächtigt.

18 Verletzung Mietvertrag / Hausordnung / Community Rules

Haus- und Waschküchenordnung sowie die Community Rules, gelten als integrierter Bestandteil. Werden Mietvertrag und/oder Hausordnung wiederholt verletzt und bleibt die schriftliche Mahnung innerhalb der vom Vermieter angesetzten Frist erfolglos, so kann dies zu einer ausserordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats gemäss Art. 257f Abs. 3 OR führen.

19 Mahn-Inkassospesen

Der Mieter anerkennt Verzugszinsen zu 5% für verspätete Zahlungen von Mietzins und Nebenkosten, sowie Mahn- und Umtriebsgebühren von CHF 40.- pro Mahnung. Der Mieter haftet für alle weiteren dem Vermieter entstehenden Kosten, welche aufgrund von verspäteten Zahlungen anfallen.

20 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Es gelten ergänzend die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts. Für alle Streitigkeiten ist der Ort der gemieteten Sache Gerichtsstand.